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Vereinsstatuten

Statuten

Art. 1

Rechtsform

Unter der Rechtsform “Zeittausch Börse Aargau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.

Art. 2

Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Aarau.

Art. 3

Zweck

Der Verein bezweckt die Stärkung der Solidarität, den Austausch unter den Generationen, sowie die Förderung der zwischenmenschlichen Kontakte. Dazu bietet er insbesondere eine Plattform zu Tauschen mit der Einheit Zeit. Der Verein ist politisch und konfessionell Unabhängig.

Art. 4

Mitglieder

a. Trägermitgliedern (erlässt die Rahmenbedingungen und sichert die Finanzierung)
b. Aktivmitgliedern (TeilnehmerInnen Zeittausch- Börse Aargau; gestalten und betreiben die Vereinsaktivitäten
c. Freunde der Zeittausch-Bröse Aargau (Unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie bezahlen den Mitgliederbeitrag, nehmen nicht aktiv am Tauschgeschäft teil und haben kein Stimmrecht.

Art. 5

Mindestalter

Das Mindestalter um in den Verein einzutreten und mitzuwirken ist 18 Jahre

Art. 6

Beginn und Ende der Mitgliederschaft

Die Mitgliedschaft steht allen am Tauschnetz interessierten Personen offen, welche die statuarischen Regeln des Vereins und die Tauschvereinbarungen anerkennen. Sie beginnt mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags und der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. den schriftlichen Austritt zuhanden des Vorstandes auf Ende eine Vereinsjahres
b. begründeten Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichteinhaltung der Statuten oder Reglemente
c. Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach einmaliger, erfolgloser Mahnung

Ausgetretene oder Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. Administration
d. die Revisoren (Kontrollstelle)
e. der Trägerverein

Art. 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und entscheidet in folgenden Punkten:
a.a. Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
a.b. Wahl der Kontrollstelle / der Revisoren
a.c. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
a.d. Genehmigung der Jahresrechnung
a.e. Genehmigung des jährlichen Revisorenberichts
a.f. Genehmigung des Budgets
a.g. Änderung der Statuten
a.h. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
a.i. Auflösung des Vereins

b. Einberufung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal jährlich zu ihrer ordentlichen Zusammenkunft ein.
Der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

c.Einladung mit Traktandenliste
Die Einladung muss mindestens 14 Tage im Voraus den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Im Falle einer Statutenänderung muss der vorgeschlagene Text der Einladung beigelegt sein.

d. Anträge
Die Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese sind der Präsidentin/dem Präsidenten bis sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

e. Beschlussfähigkeit
An der Mitgliederversammlung sind die Träger- und Aktivmitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Änderung der Statuten und Tauschvereinbarungen sowie für die Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 9

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und max. 9 Mitgliedern und wenn nötig Beisitzern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, und wird auf vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder können wiedergewählt werden.
Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen. Zeichnungsberechtigt ist das Präsidium, die Kassierin/der Kassier und die Aktuarin/der Aktuar.
Der Vorstand bildet, wenn nötig, Arbeitsgruppen und ist mit diesen im ständigen Kontakt.

Art. 10

Rechnungsreevision

Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnung.

Art. 11

Der Trägerverein

Der Trägerverein versteht sich als ein strategisches Organ der Zeittausch-Börse Aarau. Bei wesentlichen Veränderungen ist er miteinzubeziehen. Er trifft sich 1 x pro Jahr und ist Teilnehmer an der Generalversammlung

Art. 12

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar.

Art. 13

Finanzielle Mittel

Die Mittel des Vereins stammen aus den Träger- und Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen von Aktionen.
Die Höhe der Jahresbeiträge wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann entsprechend der Art der Mitgliedschaft abgestuft werden.

Art. 14

Haftung des Vereins

Für die Verpflichtung des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Träger und Mitglieder, inkl. des Vorstandes, ist ausgeschlossen.

Art. 15

Auflösung

Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des ZGB (Art. 76-79).

Diese Statuten sind an der Vereinsgründungsversammlung vom 3. März 2009 angenommen worden.