Vereinsstatuten
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Art. 1 |
Rechtsform Unter der Rechtsform “Zeittausch Börse Aargau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. |
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Art. 2 |
Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich in Aarau. |
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Art. 3 |
Zweck Der Verein bezweckt die Stärkung der Solidarität, den Austausch unter den Generationen, sowie die Förderung der zwischenmenschlichen Kontakte. Dazu bietet er insbesondere eine Plattform zu Tauschen mit der Einheit Zeit. Der Verein ist politisch und konfessionell Unabhängig. |
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Art. 4 |
Mitglieder a. Trägermitgliedern (erlässt die Rahmenbedingungen und sichert die Finanzierung) |
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Art. 5 |
Mindestalter Das Mindestalter um in den Verein einzutreten und mitzuwirken ist 18 Jahre |
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Art. 6 |
Beginn und Ende der Mitgliederschaft Die Mitgliedschaft steht allen am Tauschnetz interessierten Personen offen, welche die statuarischen Regeln des Vereins und die Tauschvereinbarungen anerkennen. Sie beginnt mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags und der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch: Ausgetretene oder Ausgeschlossene verlieren jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. |
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Art. 7 |
Organe Die Organe des Vereins sind: |
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Art. 8 |
Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und entscheidet in folgenden Punkten: b. Einberufung c.Einladung mit Traktandenliste d. Anträge e. Beschlussfähigkeit |
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Art. 9 |
Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und max. 9 Mitgliedern und wenn nötig Beisitzern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, und wird auf vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder können wiedergewählt werden. |
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Art. 10 |
Rechnungsreevision Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnung. |
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Art. 11 |
Der Trägerverein Der Trägerverein versteht sich als ein strategisches Organ der Zeittausch-Börse Aarau. Bei wesentlichen Veränderungen ist er miteinzubeziehen. Er trifft sich 1 x pro Jahr und ist Teilnehmer an der Generalversammlung |
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Art. 12 |
Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar. |
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Art. 13 |
Finanzielle Mittel Die Mittel des Vereins stammen aus den Träger- und Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen von Aktionen. |
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Art. 14 |
Haftung des Vereins Für die Verpflichtung des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Träger und Mitglieder, inkl. des Vorstandes, ist ausgeschlossen. |
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Art. 15 |
Auflösung Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des ZGB (Art. 76-79). |
Diese Statuten sind an der Vereinsgründungsversammlung vom 3. März 2009 angenommen worden.

